ETFs und Steuern
Besteuerung von ETF-Erträgen
ETFs stellen eine Spezialform herkömmlicher Investmentfonds
dar. Die Besteuerung von Einkünften aus ETFs unterscheidet
sich daher grundsätzlich nicht. Grundprinzip der Besteuerung
von Einkünften aus ETFs ist das so genannte Transparenzprinzip,
d. h. ETF-Investoren werden in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich
wie Direktanleger gestellt, so dass ihnen aus der Anlage in
ETFs insofern weder Vor- noch Nachteile entstehen.
Erträge aus ETFs sind nur in beschränktem Maße steuerpflichtig.
Dabei kommt es maßgeblich auf die Form und Zusammensetzung
der Ausschüttung des Fonds an. Es kann sich bei ETF-Ausschüttungen
grundsätzlich um
- Dividenden
- Zinsen
- Erträge
aus der Veräußerung von Wertpapieren handeln.
Besteuerung der von ETFs
vereinnahmten Dividenden
Die vom ETF-Fonds eingenommene Dividenden sind als Einkünfte
aus Kapitalvermögen zu versteuern. Dabei macht es für die
Steuerpflicht keinen Unterschied, ob die Dividenden an den
Anteilsscheininhaber ausgeschüttet oder von der ETF-Gesellschaft
einbehalten (thesauriert) wurden. Die Körperschaftsteuerbelastung
der Kapitalgesellschaften beträgt 25 Prozent und kann weder
auf Ebene des Fonds noch beim Anleger angerechnet werden (so
genannte Definitivbesteuerung). Als Ausgleich ist bei der
Einkommensteuer nur noch die Hälfte der Dividendenerträge
steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren).
Der Großteil der
vom ETF vereinnahmten Dividenden unterliegt gem. § 3 Nr. 40
i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG diesem Halbeinkünfteverfahren,
so dass nur die Hälfte der vereinnahmten Dividenden der Einkommensteuer
unterliegt. Entsprechend ist aber auch nur noch die Hälfte
der Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
den Dividenden stehen (z. B. Depotgebühren oder Beratungskosten),
abzugsfähig. Der Kapitalertragsteuersatz liegt derzeit bei
20 Prozent, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf
die Kapitalertragsteuer.
Der ETF-Anbieter behält diese Beträge
automatisch ein und führt sie direkt an das Finanzamt ab.
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Veranlagung
auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Anlegers angerechnet.
Besteuerung der von ETFs
vereinnahmten Zinsen
Ebenso wie die Dividenden gelten die vom Fonds vereinnahmten
Zinsen (vor allem bei ETFs auf Anleihenindizes), unabhängig
von ihrer Ausschüttung, beim Anleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Allerdings unterliegen die Zinsen nicht dem Halbeinkünfteverfahren.
Sie müssen in voller Höhe versteuert werden.
Die Zinserträge unterliegen
der Zinsabschlagsteuer in Höhe von derzeit 30% zuzüglich 5,5%
Solidaritätszuschlag bezogen auf die Zinsabschlagsteuer. Die
von der Fondsgesellschaft einbehaltenen Beträge werden bei
der Ermittlung der Einkommensteuerschuld des Anlegers angerechnet.
Besteuerung der von ETFs
realisierten Veräußerungsgewinne
Veräußerungsgewinne auf Ebene des ETFs fallen nur bei aktiv
gemanagten ETFs an. Die Besteuerung für innerhalb der einjährigen
Spekulationsfrist angefallene Veräußerungsgewinne stellt eine
Ausnahme des Transparenzprinzips dar. Während diese Gewinne
bei einem Direktanleger nach dem Halbeinkünfteverfahren zu
versteuern wären, kann ein ETF diese Veräußerungsgewinne steuerfrei
vereinnahmen. Auch die Ausschüttung dieser Gewinne an Privatanleger
ist steuerfrei. Hier sind also Anleger, die in ETFs investieren,
gegenüber Direktanlegern klar im Vorteil.
Quelle: ETFs und Steuern