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ETFs und Steuern

Besteuerung von ETF-Erträgen

ETFs stellen eine Spezialform herkömmlicher Investmentfonds dar. Die Besteuerung von Einkünften aus ETFs unterscheidet sich daher grundsätzlich nicht. Grundprinzip der Besteuerung von Einkünften aus ETFs ist das so genannte Transparenzprinzip, d. h. ETF-Investoren werden in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich wie Direktanleger gestellt, so dass ihnen aus der Anlage in ETFs insofern weder Vor- noch Nachteile entstehen.
Erträge aus ETFs sind nur in beschränktem Maße steuerpflichtig. Dabei kommt es maßgeblich auf die Form und Zusammensetzung der Ausschüttung des Fonds an. Es kann sich bei ETF-Ausschüttungen grundsätzlich um

  1. Dividenden
  2. Zinsen
  3. Erträge
aus der Veräußerung von Wertpapieren handeln.

Besteuerung der von ETFs vereinnahmten Dividenden

Die vom ETF-Fonds eingenommene Dividenden sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Dabei macht es für die Steuerpflicht keinen Unterschied, ob die Dividenden an den Anteilsscheininhaber ausgeschüttet oder von der ETF-Gesellschaft einbehalten (thesauriert) wurden. Die Körperschaftsteuerbelastung der Kapitalgesellschaften beträgt 25 Prozent und kann weder auf Ebene des Fonds noch beim Anleger angerechnet werden (so genannte Definitivbesteuerung). Als Ausgleich ist bei der Einkommensteuer nur noch die Hälfte der Dividendenerträge steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren).
Der Großteil der vom ETF vereinnahmten Dividenden unterliegt gem. § 3 Nr. 40 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG diesem Halbeinkünfteverfahren, so dass nur die Hälfte der vereinnahmten Dividenden der Einkommensteuer unterliegt. Entsprechend ist aber auch nur noch die Hälfte der Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden stehen (z. B. Depotgebühren oder Beratungskosten), abzugsfähig. Der Kapitalertragsteuersatz liegt derzeit bei 20 Prozent, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer.
Der ETF-Anbieter behält diese Beträge automatisch ein und führt sie direkt an das Finanzamt ab. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Veranlagung auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Anlegers angerechnet.

Besteuerung der von ETFs vereinnahmten Zinsen

Ebenso wie die Dividenden gelten die vom Fonds vereinnahmten Zinsen (vor allem bei ETFs auf Anleihenindizes), unabhängig von ihrer Ausschüttung, beim Anleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Allerdings unterliegen die Zinsen nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Sie müssen in voller Höhe versteuert werden.
Die Zinserträge unterliegen der Zinsabschlagsteuer in Höhe von derzeit 30% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag bezogen auf die Zinsabschlagsteuer. Die von der Fondsgesellschaft einbehaltenen Beträge werden bei der Ermittlung der Einkommensteuerschuld des Anlegers angerechnet.

Besteuerung der von ETFs realisierten Veräußerungsgewinne

Veräußerungsgewinne auf Ebene des ETFs fallen nur bei aktiv gemanagten ETFs an. Die Besteuerung für innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist angefallene Veräußerungsgewinne stellt eine Ausnahme des Transparenzprinzips dar. Während diese Gewinne bei einem Direktanleger nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuern wären, kann ein ETF diese Veräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmen. Auch die Ausschüttung dieser Gewinne an Privatanleger ist steuerfrei. Hier sind also Anleger, die in ETFs investieren, gegenüber Direktanlegern klar im Vorteil.

Quelle: ETFs und Steuern

 
 


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